BFH vom 16.12.1971
V R 2/69
Fundstellen:
BFHE 105, 178
BStBl II 1972, 508

BFH - 16.12.1971 (V R 2/69) - DRsp Nr. 1997/11012

BFH, vom 16.12.1971 - Aktenzeichen V R 2/69

DRsp Nr. 1997/11012

»Verzugszinsen und die dem Abnehmer in Rechnung gestellten Wechselumsatzspesen und Wechselvorzinsen gehören zum Entgelt im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 UStG 1951.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) belastete ihre Kunden bei nicht rechtzeitiger Zahlung der von ihr bezogenen Waren mit Verzugszinsen. Ferner nahm sie für noch nicht bezahlte Lieferungen Wechsel herein. Diese Wechsel behielt sie bis zur Einlösung, ohne sie zu diskontieren, stellte aber ihren Kunden die Wechseldiskonte als Wechselvorzinsen und die Wechselumlaufspesen in Rechnung.

Das Finanzamt (FA) sah sowohl die Verzugszinsen als auch die Wechseldiskonte und Wechselumlaufspesen als umsatzsteuerpflichtig an und zog die Steuerpflichtige bei der Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 1966 mit diesen der Höhe nach nicht streitigen Beträgen zur Umsatzsteuer heran.

Die Klage der Steuerpflichtigen wurde unter Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) als unbegründet zurückgewiesen.