I. Der Kläger betreibt mehrere Bratwurststände. Dort bietet er auf Papptellern von ihm eßfertig zubereitete Bratwürste und Bockwürste an. Die Bratwurststände sind überdacht und mit einem von allen Seiten zugänglichen Rundumtresen versehen. Der Verkauf wird über den Rundumtresen abgewickelt, der dem Abstellen und dem Verzehr der Würste und der Entgegennahme des Geldes dient. Auf dem Tresen stehen Senf und Ketchup zur Benutzung bereit. Unter dem Tresen stehen Abfallkörbe.
Das Finanzamt (Beklagter) hat den Verkauf der Würste als Lieferungen zum Verzehr an Ort und Stelle beurteilt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes - UStG 1967- in Verbindung mit § 5 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) -3. UStDV -) und mit Umsatzsteuersammelbescheiden für die Jahre 1971 bis 1977 vom 21. September 1978 dem allgemeinen Steuersatz (11 v.H.) unterworfen.
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