I. Die Klägerin betreibt auf Jahrmärkten eine Wurstbude. Dort bietet sie auf Serviertellern aus Pappe von ihr eßfertig zubereitete Speisen an (heiße Würstchen, Schaschlik, Pommes frites und dergleichen). Der Verkauf wird über ein Ablagebrett abgewickelt, das auch dem Abstellen der Ware und der Entgegennahme des Geldes dient. Auf dem Ablagebrett stehen Senftöpfe und Aschenbecher zur Benutzung bereit.
Das Finanzamt (Beklagter) hat den Verkauf der Speisen als Lieferungen zum Verzehr an Ort und Stelle beurteilt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes - UStG 1967- i.V.m. § 5 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes(Mehrwertsteuer) -3. UStDV -) und diese dem allgemeinen Steuersatz (11 v.H.) unterworfen.
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