BFH vom 17.02.1972
V R 118/71
Fundstellen:
BFHE 105, 79
BStBl II 1972, 405

BFH - 17.02.1972 (V R 118/71) - DRsp Nr. 1997/10960

BFH, vom 17.02.1972 - Aktenzeichen V R 118/71

DRsp Nr. 1997/10960

»Auch nach der gegenüber dem alten Umsatzsteuerrecht (§ 10 Satz 1 UStDB 1951) veränderten Fassung des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1967 gehört zum Entgelt alles, was für die Leistung aufgewendet wird. Freiwillig an den Leistenden gezahlte Beträge werden dann aufgewendet, um die Leistung zu erhalten, wenn zwischen dieser und der Zahlung eine innere Verknüpfung besteht.«

I. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) hat der Umsatzbesteuerung des Klägers und Revisionsbeklagten (Steuerpflichtiger), eines selbständigen Taxifahrers, im Jahre 1968 u.a. die von diesem vereinnahmten Trinkgelder zugrunde gelegt. Nach erfolglosem Einspruch entsprach das Finanzgericht (FG) dem Klagebegehren des Steuerpflichtigen und vertrat folgende Auffassung:

Der Entgeltsbegriff sei im UStG 1967 (§ 10 Abs. 1 Satz 2) gegenüber dem alten Umsatzsteuerrecht (§ 10 UStDB 1951) dahin geändert worden, daß zum Entgelt nur das gehöre, was der Empfänger einer Leistung vereinbarungsgemäß aufzuwenden hat, um die Leistung zu erhalten. Da es sich bei den Trinkgeldern um freiwillige Zahlungen und nicht um vereinbarte Aufwendungen des Fahrgastes handle, könnten diese nicht zum Entgelt gerechnet werden; durch die Trinkgelder solle auch nicht eine besondere Leistung des Steuerpflichtigen abgegolten werden (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 1971 S. 565).