I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb am 5. Dezember 1968 Anteile im Nennbetrag von .... DM, d.h. 33,33 v.H. des Grundkapitals der X AG. Die restliche Beteiligung von nominal .... DM, d.h. 66,66 v.H. des Grundkapitals hielt die Y AG (Y). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) war der Ansicht, daß die Klägerin als herrschendes und die Y als abhängiges Unternehmen i.S. des § 2 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) anzusehen seien. Das FA nahm deshalb eine Anteilsvereinigung gemäß §
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