I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb am 5. Dezember 1968 Anteile im Nennbetrag von .... DM, d.h. 33,33 v.H. des Grundkapitals der X AG. Die restliche Beteiligung von nominal .... DM, d.h. 66,66 v.H. des Grundkapitals hielt die Y AG (Y). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) war der Ansicht, daß die Klägerin als herrschendes und die Y als abhängiges Unternehmen i.S. des § 2 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) anzusehen seien. Das FA nahm deshalb eine Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 des (saarländischen) Gesetzes Nr. 201 Grunderwerbsteuergesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. November 1966 - GrEStG - (BStBl II 1967, 23) an und setzte mit Bescheid vom 19. September 1974 Grunderwerbsteuer in Höhe von 163.688 DM fest. Dabei legte das FA als Besteuerungsgrundlage den Wert des Grundbesitzes sowohl der X AG als auch der Z GmbH, deren gesamtes Stammkapital die X AG hielt, zugrunde.
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