BFH vom 17.03.1981
VIII R 149/76
Normen:
GewStG § 3 Nr. 13 ; UStG (1967) § 4 Nr. 21 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 557
BStBl II 1981, 746

BFH - 17.03.1981 (VIII R 149/76) - DRsp Nr. 1997/15025

BFH, vom 17.03.1981 - Aktenzeichen VIII R 149/76

DRsp Nr. 1997/15025

»1. Ob bei einer Schule der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag im Verhältnis der nach § 4 Nr. 21 UStG 1967 steuerfreien zu den anderen Leistungen aufzuteilen ist oder ob die Steuermeßbeträge nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital gesondert aufzuteilen sind, je nachdem, welchen Leistungen sie dienen, ist nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. 2. Leistungen, die sich auf die Unterbringung und Verpflegung von Schülern beziehen, dienen dem Schul- und Bildungszweck i.S. des § 4 Nr. 21 UStG 1967 im Regelfall nur mittelbar.«

Normenkette:

GewStG § 3 Nr. 13 ; UStG (1967) § 4 Nr. 21 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt eine Technikerschule, die auf den Beruf des staatlich geprüften Technikers vorbereitet, und ein Rehabilitationszentrum, dessen Aufgabe die berufliche und soziale Integration von Behinderten ist, die ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben können. Die zuständige Landesbehörde hat eine Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst.b des Umsatzsteuergesetzes 1967 (UStG) erteilt. Etwa 30 v.H. des Gesamtumsatzes betreffen die Unterbringung, Verpflegung und medizinische Betreuung der Behinderten.