I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) stellte im Jahre 1962 für einen Auftraggeber Damenoberbekleidung her. Sie beschäftigte 18 Arbeitskräfte. Durch Verfügung des Gewerbeaufsichtsamts R vom September 1962 ist sie nach §
Die Klage der Steuerpflichtigen blieb erfolglos.
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