I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben am 5. April 1973 ein Grundstück in der Gemeinde A (Rheinland-Pfalz) gekauft. Sie beabsichtigten, auf dem Grundstück eine Ausstellungs- und Lagerhalle errichten zu lassen und diese anschließend zu vermieten. Sie schlossen deshalb am 5. April 1973 mit einer Baugesellschaft einen Vertrag über die Erstellung einer schlüsselfertigen Halle aus Betonfertigteilen in Skelettbauweise mit einer Gesamtfläche von 2.445 qm. Des weiteren vermieteten die Kläger am 5. April 1973 die Halle ab deren Bezugsfertigkeit an eine Möbelhandlung.
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