BFH vom 17.12.1981
V R 21/77
Normen:
UStG (1973) § 27 Abs. 15 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 111
BStBl II 1982, 231

BFH - 17.12.1981 (V R 21/77) - DRsp Nr. 1997/15157

BFH, vom 17.12.1981 - Aktenzeichen V R 21/77

DRsp Nr. 1997/15157

»Bei Einreichung eines den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Bauantrags bei der zuständigen Gemeindeverwaltung vor dem 09.05.1973 ist eine Antragstellung i.S. von § 27 Abs. 15 UStG 1973 auch dann gegeben, wenn die Gemeindeverwaltung den Bauantrag nicht mit einem Eingangsstempel versieht, sondern ihn deshalb an den Antragsteller zurückreicht, weil bei dem von der Gemeinde aufzustellenden Bebauungsplan Änderungen zu erwarten sind.«

Normenkette:

UStG (1973) § 27 Abs. 15 ;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben am 5. April 1973 ein Grundstück in der Gemeinde A (Rheinland-Pfalz) gekauft. Sie beabsichtigten, auf dem Grundstück eine Ausstellungs- und Lagerhalle errichten zu lassen und diese anschließend zu vermieten. Sie schlossen deshalb am 5. April 1973 mit einer Baugesellschaft einen Vertrag über die Erstellung einer schlüsselfertigen Halle aus Betonfertigteilen in Skelettbauweise mit einer Gesamtfläche von 2.445 qm. Des weiteren vermieteten die Kläger am 5. April 1973 die Halle ab deren Bezugsfertigkeit an eine Möbelhandlung.