BFH vom 18.03.1982
V R 196/81
Normen:
1. UStDV § 5 ; AGBG § 1 ; UStG (1967) § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1980) § 14 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 124
BStBl II 1982, 312

BFH - 18.03.1982 (V R 196/81) - DRsp Nr. 1997/15190

BFH, vom 18.03.1982 - Aktenzeichen V R 196/81

DRsp Nr. 1997/15190

»Wird die Abrechnung mit gesondertem Steuerausweis in einen gegenseitigen Vertrag aufgenommen, der unter Verwendung eines vom Leistungsempfänger gestellten Vertragsmusters abgeschlossen wird, ist nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger Aussteller der Abrechnung.«

Normenkette:

1. UStDV § 5 ; AGBG § 1 ; UStG (1967) § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1980) § 14 Abs. 5 ;

I. Der Kläger betrieb in den Jahren 1971 bis 1975 einen Handel mit Kraftfahrzeugen. Soweit hier einschlägig, verwendete der Kläger für den Ankauf von Gebrauchtfahrzeugen, die häufig auch beim Neuwagenkauf in Zahlung genommen wurden, folgendes, von ihm jeweils zur Verfügung gestelltes Formular:

Verkaufsangebot für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug (Einkauf) Verkäufer: .........................Beruf...................... Gewerbe geboren am .........................in......................... Personal-Ausweis: ..................Handelsregister Nr. ....... Wohnort: .................Straße:...............Fernruf: ...... verkauft hierdurch ....