BFH vom 18.03.1982
V R 19/76
Normen:
1. UStDV § 5 ; UStG (1967) § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1980) § 14 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 363
BStBl II 1982, 525

BFH - 18.03.1982 (V R 19/76) - DRsp Nr. 1997/15290

BFH, vom 18.03.1982 - Aktenzeichen V R 19/76

DRsp Nr. 1997/15290

»Den Betreiber von Glücksspiel- und Unterhaltungsautomaten trifft im Verhältnis zu den Gastwirten, welche die Automatenaufstellung gegen Gewinnbeteiligung gestatten, die Last, über deren Anteil an dem in seiner Verfügung stehenden Gewinn abzurechnen. Die Abrechnung ist daher eine Gutschrift des Automatenaufstellers.«

Normenkette:

1. UStDV § 5 ; UStG (1967) § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1980) § 14 Abs. 5 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb in den Jahren 1969 bis 1971 Glücksspiel- und Unterhaltungsautomaten, die sie in Gaststätten aufgestellt hatte. Die Gastwirte erhielten für die Gestattung der Automatenaufstellung einen Anteil an den Einspielergebnissen nach vorheriger Herausrechnung der von der Klägerin geschuldeten Umsatzsteuer. Unter den Gastwirten befanden sich Unternehmer, die ihre Umsätze in diesen Besteuerungszeiträumen nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) - UStG 1967- versteuert haben. Die Kassierer der Klägerin rechneten mit den Gastwirten regelmäßig auf Formularen der Klägerin ab, die wie folgt ausgestaltet waren:

Abrechnung des Gastwirts Name:

---------------------------------------------------------------- mit

Operator Datum: Ort: Straße:

----------------------------------------------------------------

Letzte Kasseninhalt Mehrwert- Abrechnungs- Wirte-

Kassierung: einschließlich steuer betrag - anteil