I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb in den Jahren 1969 bis 1971 Glücksspiel- und Unterhaltungsautomaten, die sie in Gaststätten aufgestellt hatte. Die Gastwirte erhielten für die Gestattung der Automatenaufstellung einen Anteil an den Einspielergebnissen nach vorheriger Herausrechnung der von der Klägerin geschuldeten Umsatzsteuer. Unter den Gastwirten befanden sich Unternehmer, die ihre Umsätze in diesen Besteuerungszeiträumen nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) - UStG 1967- versteuert haben. Die Kassierer der Klägerin rechneten mit den Gastwirten regelmäßig auf Formularen der Klägerin ab, die wie folgt ausgestaltet waren:
Abrechnung des Gastwirts Name:
---------------------------------------------------------------- mit
Operator Datum: Ort: Straße:
----------------------------------------------------------------
Letzte Kasseninhalt Mehrwert- Abrechnungs- Wirte-
Kassierung: einschließlich steuer betrag - anteil
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|