I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Fahrschullehrer. Er ließ auf eigenem Grundstück ein Gebäude errichten, das außer der eigengenutzten Wohnung die Betriebsräume seiner Fahrschule enthält. Die Nutzfläche dieser Räume beträgt 26,53vH der gesamten Nutzfläche des Gebäudes, das im Jahre 1970 fertiggestellt und vom Kläger bezogen wurde. In seiner Umsatzsteuererklärung 1970 berücksichtigte der Kläger die Vorsteuerbeträge, die anteilig auf die den gewerblich genutzten Räumen zuzuordnenden Baukosten entfielen, gemäß § 15 Abs 1 iVm § 16 Abs 2 des Umsatzsteuergesetzes 1967 - UStG 1967 -.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|