BFH vom 18.08.1977
V R 107/74
Normen:
UStG (1967) § 30 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 207
BStBl II 1977, 882

BFH - 18.08.1977 (V R 107/74) - DRsp Nr. 1997/13540

BFH, vom 18.08.1977 - Aktenzeichen V R 107/74

DRsp Nr. 1997/13540

»Der betrieblich genutzte Teil eines im übrigen zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes ist ein gesondert zu behandelndes körperliches Wirtschaftsgut i.S. von § 30 Abs. 2 UStG 1967 (Anwendung der Grundsätze des BFH-Beschlusses vom 26.01.1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl 2.1974, 132).«

Normenkette:

UStG (1967) § 30 Abs. 2 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Fahrschullehrer. Er ließ auf eigenem Grundstück ein Gebäude errichten, das außer der eigengenutzten Wohnung die Betriebsräume seiner Fahrschule enthält. Die Nutzfläche dieser Räume beträgt 26,53vH der gesamten Nutzfläche des Gebäudes, das im Jahre 1970 fertiggestellt und vom Kläger bezogen wurde. In seiner Umsatzsteuererklärung 1970 berücksichtigte der Kläger die Vorsteuerbeträge, die anteilig auf die den gewerblich genutzten Räumen zuzuordnenden Baukosten entfielen, gemäß § 15 Abs 1 iVm § 16 Abs 2 des Umsatzsteuergesetzes 1967 - UStG 1967 -.