BFH vom 18.08.1988
V R 194/83
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 2 ; UStG (1973) § 2 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BStBl II 1988, 932

BFH - 18.08.1988 (V R 194/83) - DRsp Nr. 1997/16332

BFH, vom 18.08.1988 - Aktenzeichen V R 194/83

DRsp Nr. 1997/16332

»1. Ein an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zu richtender Steuerbescheid ist auch dann ordnungsgemäß bekanntgegeben, wenn er statt "zu Händen des gesetzlichen Vertreters" zu Händen eines für Steuerfragen zuständigen Mitarbeiters zugestellt wird. 2. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts hat nur ein Unternehmen im umsatzsteuerrechtlichen Sinn, das sämtliche Betriebe gewerblicher Art und die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der Körperschaft umfaßt. 3. Zur Frage der Änderung eines aufgrund einer Betriebsprüfung ergangenen Steuerbescheides.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 2 ; UStG (1973) § 2 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gemeinde. Sie errichtete in den Jahren 1973 und 1974 ein Hallenbad. In den fristgerecht eingereichten Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1973 bis 1975 erklärte sie ihre Umsätze und Vorsteuern aus der unternehmerischen Betätigung (Wasserwerk ... etc.) mit Ausnahme des Hallenbades.