BFH vom 18.09.1980
V R 175/74
Normen:
AO § 91 Abs. 1 Satz 1; AO (1977) § 124 Abs. 1 Satz 1; BGB § 736 ; HGB § 142 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 348
BStBl II 1981, 293

BFH - 18.09.1980 (V R 175/74) - DRsp Nr. 1997/14814

BFH, vom 18.09.1980 - Aktenzeichen V R 175/74

DRsp Nr. 1997/14814

»1. Vereinbaren die Gesellschafter einer zweigliedrigen Personengesellschaft, daß der eine Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und der andere das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft (Aktiven und Passiven) ohne Liquidation übernimmt, tritt die Vollbeendigung der Gesellschaft mit der Übernahme des Gesellschaftsvermögens ein. Ab diesem Zeitpunkt kann der Personengesellschaft ein Umsatzsteuerbescheid nicht mehr rechtswirksam bekanntgegeben werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 21.05.1971 V R 117/67 , BFHE 102, 174, BStBl II 1971, 540).«

Normenkette:

AO § 91 Abs. 1 Satz 1; AO (1977) § 124 Abs. 1 Satz 1; BGB § 736 ; HGB § 142 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und K. betrieben in der Zeit von Juni 1965 bis Ende Juni 1966 gemeinsam unter der Bezeichnung "Fischzucht A." den Einkauf, die Aufzucht und den Verkauf von Fischen. Eine Eintragung im Handelsregister ist unterblieben. Nach Auflösung der Gesellschaft übernahm der Kläger die Aktiven und Passiven und brachte sie in sein Einzelunternehmen "Fischzucht B." ein.