BFH vom 18.10.1972
II R 124/69
Fundstellen:
BFHE 107, 399
BStBl II 1973, 126

BFH - 18.10.1972 (II R 124/69) - DRsp Nr. 1997/11326

BFH, vom 18.10.1972 - Aktenzeichen II R 124/69

DRsp Nr. 1997/11326

»Die dem Grundstückskäufer gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist Teil des Kaufpreises und gehört somit zur Besteuerungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.«

I. Der Kläger, ein Kaufmann, kaufte am 7. Juni 1968 von einer Kommanditgesellschaft (KG) ein in Bayern gelegenes, bebautes Grundstück. Als Kaufpreis waren 1.480.000 DM "netto, ohne Mehrwertsteuer" vereinbart; die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) sollte "gesondert zusätzlich berechnet" werden.

Das Finanzamt (FA) beurteilte die Verpflichtung zur Zahlung des der Umsatzsteuer entsprechenden Betrags als Teil der Gegenleistung, rechnete den Betrag zur Besteuerungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer und setzte dementsprechend die Grunderwerbsteuer fest. Einspruch und Berufung hatten keinen Erfolg.