BFH - 19.02.1970 (V R 147/66) - DRsp Nr. 1997/10014
BFH, vom 19.02.1970 - Aktenzeichen V R 147/66
DRsp Nr. 1997/10014
»Schaltet sich ein Großhändler in die Herstellung der von ihm bestellten Kittel in der Weise ein, daß er das Besticken der Brusttaschen mit den Namen der Abnehmer im eigenen Namen bei einer Stickerei durchführen läßt, so steht ihm für die Lieferung der Kittel der ermäßigte Großhandelssteuersatz nach § 7 Abs. 3UStG 1951 nicht zu.«
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