I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Steuerberater. Er berechnet seine Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 des Umsatzsteuergesetzes - UStG 1967-). Im Jahre 1974 hat er für eine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker Honorare vereinnahmt und für diese im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1974 den ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967 in Anspruch genommen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) hielt dagegen die Anwendung des allgemeinen Steuersatzes für geboten und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest (Mehrsteuer von 583,95 DM).
Das Finanzgericht (FG) hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, die Entscheidung vielmehr auf den konkreten Umständen des Einzelfalles beruhe und von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht abweiche.
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