BFH vom 19.03.1980
II R 39/77
Normen:
KVStGKVStG (1972) § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 130, 204
BStBl II 1980, 380

BFH - 19.03.1980 (II R 39/77) - DRsp Nr. 1997/14498

BFH, vom 19.03.1980 - Aktenzeichen II R 39/77

DRsp Nr. 1997/14498

»Der Umwandlungsbeschluß, durch den eine GmbH nach dem Umwandlungsgesetz auf eine neuerrichtete KG umgewandelt wird, unterliegt der Börsenumsatzsteuer insoweit, als Wertpapiere bei Eintragung der Umwandlung von der GmbH auf die KG übergehen (Abweichung vom Urteil vom 19.12.1973 II R 172/72 , BFHE 112, 78, BStBl II 1974, 400).«

Normenkette:

KVStGKVStG (1972) § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine KG, die dadurch entstanden ist, daß die Gesellschafter der früheren A GmbH die Umwandlung der GmbH unter Errichtung der Klägerin und Übertragung des Vermögens der GmbH auf die Klägerin beschlossen haben. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) hat wegen der zum Vermögen der GmbH gehörenden Wertpapiere, die nach Durchführung der Umwandlung Gesellschaftsvermögen der Klägerin geworden sind, Börsenumsatzsteuer festgesetzt. Der Einspruch der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

Ihrer Klage hat das Finanzgericht (FG) durch Aufhebung des angefochtenen Steuerbescheides und der Einspruchsentscheidung stattgegeben.

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.