BFH vom 19.04.1979
V R 11/72
Normen:
UStG (1967) § 19, § 1 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 447
BStBl II 1979, 420

BFH - 19.04.1979 (V R 11/72) - DRsp Nr. 1997/14112

BFH, vom 19.04.1979 - Aktenzeichen V R 11/72

DRsp Nr. 1997/14112

»Nutzt ein Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG 1967 einen Gegenstand bei Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit und auch im nichtunternehmerischen Bereich (sog. gemischte Nutzung), ist eine Zugehörigkeit des Gegenstands zum Unternehmen nur anzunehmen, wenn die nichtunternehmerische Nutzung nicht mehr als 25 v.H. beträgt. Auf die ertragsteuerrechtliche Behandlung kommt es nicht an.«

Normenkette:

UStG (1967) § 19, § 1 Abs. 1 Nr. 2 ;

I. Der Kläger ist selbständiger Zahnarzt. Er unterhält eine Praxis in A mit einer Nebenpraxis in B, die er an zwei Tagen in der Woche ausübt. Für die beruflichen Fahrten zwischen den beiden Praxen benutzt er einen eigenen Personenkraftwagen. Im Jahre 1968 betrug der berufliche Anteil der Verwendung des Wagens 40vH und der private 60vH. Der Kläger ermittelte in diesem Jahr seinen Gewinn nach § 4 Abs 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und versteuerte seine Umsätze nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes 1967 (UStG 1967). In seiner Einkommensteuererklärung 1968 gab er den Privatanteil der Autokosten mit 2.810,05 DM an.

Das Finanzamt (Beklagter) hat bei der Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 1968 die private Verwendung des Kraftwagens als Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs 1 Nr 2 Buchst b UStG 1967 beurteilt und diesen mit einer abgerundeten Bemessungsgrundlage von 2.800 DM neben anderen steuerpflichtigen Umsätzen zur Umsatzsteuer herangezogen.