I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der Firma L., Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - GdbR - (Firma L.) in H. . Die Firma L. hatte mit einem ungarischen Außenhandelsunternehmen (A.) in Budapest, unter dem 11. Juli 1957 sowie mit einem tschechischen Außenhandelsunternehmen (B.) in Prag, am 19. Juni 1959 jeweils einen Rahmenvertrag abgeschlossen. Diese Verträge verpflichteten die Firma L. einerseits zur Abnahme von Waren ungarischer bzw tschechoslowakischer Herkunft innerhalb betragsmäßig festgelegter Grenzen; andererseits berechtigten die Verträge in gleicher Betragsgröße zur Lieferung teils bereits bestimmter, teils im einzelnen noch nicht bestimmter Waren westlichen Ursprungs.
In einem, den Rahmenvertrag ergänzenden Vertrag mit A. vom 29. Dezember 1960 ist außerdem folgende Vereinbarung getroffen worden:
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