BFH vom 19.08.1976
V R 160/71
Normen:
UStDB (1951) § 7;
Fundstellen:
BFHE 120, 415
BStBl II 1977, 269

BFH - 19.08.1976 (V R 160/71) - DRsp Nr. 1997/13209

BFH, vom 19.08.1976 - Aktenzeichen V R 160/71

DRsp Nr. 1997/13209

»(Übertragung eines Rechts als sonstige Leistung) Die lediglich durch eine verfügende Willenserklärung vorgenommene Übertragung eines Rechts, das zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, wird als sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.«

Normenkette:

UStDB (1951) § 7;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der Firma L., Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - GdbR - (Firma L.) in H. . Die Firma L. hatte mit einem ungarischen Außenhandelsunternehmen (A.) in Budapest, unter dem 11. Juli 1957 sowie mit einem tschechischen Außenhandelsunternehmen (B.) in Prag, am 19. Juni 1959 jeweils einen Rahmenvertrag abgeschlossen. Diese Verträge verpflichteten die Firma L. einerseits zur Abnahme von Waren ungarischer bzw tschechoslowakischer Herkunft innerhalb betragsmäßig festgelegter Grenzen; andererseits berechtigten die Verträge in gleicher Betragsgröße zur Lieferung teils bereits bestimmter, teils im einzelnen noch nicht bestimmter Waren westlichen Ursprungs.

In einem, den Rahmenvertrag ergänzenden Vertrag mit A. vom 29. Dezember 1960 ist außerdem folgende Vereinbarung getroffen worden: