BFH - 19.10.1978 (V R 39/75) - DRsp Nr. 1997/14076
BFH, vom 19.10.1978 - Aktenzeichen V R 39/75
DRsp Nr. 1997/14076
»1. Für das Vorliegen der den Rechtsanspruch auf Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen trägt der Unternehmer, der sich auf ihr Vorliegen beruft, die objektive Beweislast. 2. Ein solcher Rechtsanspruch entsteht nicht, wenn der Unternehmer Gegenstände bezieht, für die er auf eine Scheinfirma lautende Rechnungen vorlegt. 3. Zur Abgrenzung der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach § 217AO (jetzt § 162AO 1977) gegen Billigkeitsmaßnahmen nach § 131 Abs. 1 Satz 2 AO (jetzt § 163 Abs. 1 Satz 1 AO 1977).«
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein Transportunternehmen. Im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung 1968 machte er ua gemäß § 15 Abs 1 Nr 1 des Umsatzsteuergesetzes 1967 (UStG 1967) Vorsteuerbeträge in Höhe von 1.702,48 DM für den Bezug von Dieselkraftstoff geltend.
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