»Die Umsatzsteuer, die aus der Verwertung eines zur Konkursmasse gehörigen, vor Konkurseröffnung einem Dritten sicherungsübereigneten beweglichen Gegenstandes zu Lasten des Gemeinschuldners entsteht, gehört zu den gegen den Konkursverwalter geltend zu machenden Massekosten nach § 58 Nr. 2 KO, auch wenn der absonderungsberechtigte Gläubiger (Sicherungsnehmer) die Verwertung ohne Mitwirkung des Konkursverwalters durchgeführt hat.«