BFH vom 21.01.1986
VIII R 10/84
Normen:
DBA ITA Art. 3; FGO § 72 Abs. 2 S. 2, § 57 Nr. 1 ; AO (1977) § 158, § 162 Abs. 2 S. 2, § 90 Abs. 2 S. 2; EStG § 32b;

BFH - 21.01.1986 (VIII R 10/84) - DRsp Nr. 2000/7567

BFH, vom 21.01.1986 - Aktenzeichen VIII R 10/84

DRsp Nr. 2000/7567

»1. Ist der Ehemann Unternehmer eines Einzelunternehmens und tritt in einem Klageverfahren wegen Umsatzsteuer ausweislich der Klageschrift auch die Ehefrau als Klägerin auf, so beinhaltet die Klarstellung des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem FG, die Klage sei nur im Namen des Ehemannes erhoben worden, die Aufgabe der Klägerstellung der Ehefrau. Das FG darf keine Sachentscheidung treffen, sondern muss das Verfahren hinsichtlich der Ehefrau einstellen. Im Streitfall war zwar in den Entscheidungsgründen lediglich der Ehemann als Kläger bezeichnet, die Ehefrau war jedoch im Urteilskopf als Klägerin aufgeführt, auch waren ihr - zusammen mit dem Ehemann - die Verfahrenskosten auferlegt worden. 2. Ist die Herkunft von Bankkonteneinzahlungen ungeklärt und ist der Schluss gerechtfertigt, dass diese Einzahlungen aus unverbuchten Betriebseinnahmen (Umsätzen) herrühren, so ist aus diesen Gründen die Vermutung einer sachlich richtigen Buchführung widerlegt und eine Schätzung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 möglich.