I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Kunststoffspritzerei mit Werkzeugbau. Auf seinem Betriebsgelände hatte er bereits 1963 ein eingeschossiges Fabrikationsgebäude (Grundfläche: 402 qm) errichtet, an dessen einer Längsseite eine Straße vorbeiführt. 1968 errichtete er auf dem Betriebsgelände eine weitere eingeschossige Halle mit einer Grundfläche von 17,5 m*25 m = 437,5 qm, die mit dem vorderen Teil ihrer - von der Straße aus gesehenen - linken Seitenwand an das bereits stehende Gebäude anschließt. Die Halle ist in Stahlbeton-Skelettbau mit Mauerwerksausfachung ausgeführt.
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