BFH vom 21.07.1977
V R 58/75
Normen:
UStG (1967) § 30 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 527
BStBl II 1978, 78

BFH - 21.07.1977 (V R 58/75) - DRsp Nr. 1997/13589

BFH, vom 21.07.1977 - Aktenzeichen V R 58/75

DRsp Nr. 1997/13589

»Baumaßnahmen, die der Unternehmer nach Trennung der Alt- und Neubauteile vornehmen müßte, um den nach der Trennung zurückgebliebenen Gebäudeteil wirtschaftlich nutzungsfähig zu machen, sind bei der Beurteilung der baulichen Verschachtelung nicht zu berücksichtigen.«

Normenkette:

UStG (1967) § 30 Abs. 2 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Kunststoffspritzerei mit Werkzeugbau. Auf seinem Betriebsgelände hatte er bereits 1963 ein eingeschossiges Fabrikationsgebäude (Grundfläche: 402 qm) errichtet, an dessen einer Längsseite eine Straße vorbeiführt. 1968 errichtete er auf dem Betriebsgelände eine weitere eingeschossige Halle mit einer Grundfläche von 17,5 m*25 m = 437,5 qm, die mit dem vorderen Teil ihrer - von der Straße aus gesehenen - linken Seitenwand an das bereits stehende Gebäude anschließt. Die Halle ist in Stahlbeton-Skelettbau mit Mauerwerksausfachung ausgeführt.