BFH vom 21.10.1971
V R 19/71
Fundstellen:
BFHE 103, 289
BStBl II 1972, 78

BFH - 21.10.1971 (V R 19/71) - DRsp Nr. 1997/10762

BFH, vom 21.10.1971 - Aktenzeichen V R 19/71

DRsp Nr. 1997/10762

»Die Verabreichung von Saunabädern ist nur insoweit nach § 4 Nr. 14 UStG 1967 umsatzsteuerfrei, als diese eine Hilfstätigkeit zu einem von dem Steuerpflichtigen ausgeübten Heilberuf oder einem diesem ähnlichen Beruf (z.B. als Vorbereitung oder als Nachbehandlung zu einer Massagetätigkeit) ist; das gleiche gilt für medizinische Bäder.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschafter der staatlich geprüfte Masseur und medizinische Bademeister S. sowie die staatlich geprüfte Masseuse S. sind. Die Steuerpflichtige betreibt das "... Kur- und Saunabad", in dem u.a. Massagen und medizinische Bäder verabreicht werden und eine Sauna betrieben wird. Die Einnahmen aus der Kuranstalt und dem Saunabetrieb werden getrennt erfaßt. Innerhalb des Saunabetriebs trennt die Steuerpflichtige nochmals zwischen den Einnahmen für Bäder und Massagen. Die Massagen stehen zum Teil in Verbindung mit der Verabreichung von Saunabädern.