BFH vom 22.01.1976
V R 67/71
Normen:
EWGV Art. 95 ; UStG (1951 i.d.F. des 16. UStÄndGUStÄndG vom 26. März 1965) § 7 Abs. 3 Nr. 2 ; UStG (1967) § 31 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 252
BStBl II 1976, 442

BFH - 22.01.1976 (V R 67/71) - DRsp Nr. 1997/12858

BFH, vom 22.01.1976 - Aktenzeichen V R 67/71

DRsp Nr. 1997/12858

»1. Die in § 31 UStG 1967 vorgesehene Aufhebung alten Rechts berührt nicht die Anwendung dieses Rechts auf Vorgänge, die vor dem 01.01.1968 bewirkt worden sind. 2. Befördert ein ausländischer Unternehmer selbsthergestellte Gegenstände in das Inland, um sie anschließend an seinen Abnehmer zu liefern, so kann auch die Besteuerung dieses Liefervorgangs zum ermäßigten Steuersatz nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 UStG 1951 i.d.F. des 16. Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 26.03.1965 (BGBl I 1965, 156, BStBl I 1965, 107) im Hinblick auf die bei der Einfuhr erhobene Umsatzausgleichsteuer zu einer steuerlichen Gesamtbelastung führen, die gegen Art. 95 EWGV verstößt.«

Normenkette:

EWGV Art. 95 ; UStG (1951 i.d.F. des 16. UStÄndGUStÄndG vom 26. März 1965) § 7 Abs. 3 Nr. 2 ; UStG (1967) § 31 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine italienische Aktiengesellschaft mit dem Sitz bei Mailand. Sie lieferte im Jahre 1964 Sprühventile, die sie selbst im Ausland hergestellt hatte, zum Preis von 565.409,20 DM an die Deutsche A-GmbH in X (BR Deutschland). Die Sprühventile beförderte sie mit eigenem Lastkraftwagen zur Abnehmerin. Auf die Einfuhr der Sprühventile wurde Umsatzausgleichsteuer erhoben. Daneben leistete die Klägerin der deutschen Abnehmerin technische Beratung und vereinnahmte hierfür 7.280,26 DM.