BFH vom 22.03.1985
VI R 26/82
Normen:
EStG (1977) § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 641

BFH - 22.03.1985 (VI R 26/82) - DRsp Nr. 1997/16269

BFH, vom 22.03.1985 - Aktenzeichen VI R 26/82

DRsp Nr. 1997/16269

»Ein dem Arbeitnehmer zugewandter geldwerter Vorteil ist Arbeitslohn, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis veranlaßt ist. Hierunter fällt auch eine vom Arbeitgeber gewährte Lehrabschlußprämie an einen von ihm ausgebildeten Arbeitnehmer in Höhe von 150 DM. Die vom BFH entwickelte Rechtsprechung zu dem Begriff des steuerfreien Gelegenheitsgeschenks wird sowohl für Geld- als auch für Sachgeschenke aufgegeben.«

Normenkette:

EStG (1977) § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG, betreibt eine Bank. Sie zahlte in den Jahren 1977 bis 1979 an Auszubildende, die die Lehrabschlußprüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) mit der Note "Gut" bzw. "Sehr gut" bestanden hatten, eine Lehrabschlußprämie in Höhe von 150 DM bzw. 300 DM steuerfrei aus. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung erfaßte der Prüfer die Prämien als Arbeitslohn und errechnete aus dem Gesamtbetrag von 24.000 DM unter Anwendung eines Lohnsteuersatzes von 25,5 v.H. 6.120 DM Lohnsteuer und 428,40 DM Kirchenlohnsteuer. Diese Beträge forderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) mit Bescheid vom 6. Februar 1980 von der Klägerin nach. Einspruch und Klage hiergegen hatten keinen Erfolg.