I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG, betreibt eine Bank. Sie zahlte in den Jahren 1977 bis 1979 an Auszubildende, die die Lehrabschlußprüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) mit der Note "Gut" bzw. "Sehr gut" bestanden hatten, eine Lehrabschlußprämie in Höhe von 150 DM bzw. 300 DM steuerfrei aus. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung erfaßte der Prüfer die Prämien als Arbeitslohn und errechnete aus dem Gesamtbetrag von 24.000 DM unter Anwendung eines Lohnsteuersatzes von 25,5 v.H. 6.120 DM Lohnsteuer und 428,40 DM Kirchenlohnsteuer. Diese Beträge forderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) mit Bescheid vom 6. Februar 1980 von der Klägerin nach. Einspruch und Klage hiergegen hatten keinen Erfolg.
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