BFH vom 22.07.1971
V R 93/66
Fundstellen:
BFHE 103, 259
BStBl II 1971, 821

BFH - 22.07.1971 (V R 93/66) - DRsp Nr. 1997/10717

BFH, vom 22.07.1971 - Aktenzeichen V R 93/66

DRsp Nr. 1997/10717

»1. Die Regelung über die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Ausfuhrvergütung (§ 7, § 78 UStDB 1951) wird durch die Ermächtigung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1951 gedeckt. 2. Ausfuhrvergütung kann auch gewährt werden, wenn bei einem ausgeführten Schiff die Belastung mit inländischer Umsatzsteuer geringer ist als die Umsatzsteuervergütung (Ergänzung zu Urteil V 109-110/63 U vom 30.09.1965, BFH 83, 505, BStBl III 1965, 680).«

I. Streitig ist, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Antragstellerin) für die Veräußerung des Frachtmotorschiffes "X" an eine ausländische Reederei Ausfuhrvergütung zusteht.

Die "X" wurde ... im Ausland gebaut, am ... von der Antragstellerin gekauft und i Hamburger Freihafen übernommen. Die Antragstellerin ließ das Schiff in das Seeschiffsregister in Hamburg eintragen. Heimathafen des Schiffes wurde Hamburg, sein Liegeplatz befand sich im Hamburger Freihafen. Es führte die deutsche Flagge. Die Antragstellerin setzte das Schiff vornehmlich zum Bananentransport auf der Route Mittel/Südamerika-Hamburg ein. Auf ca. 100 Fahrten nach Süd- und Mittelamerika legte das Schiff etwa 1Mio.sm und etwa 16.000sm in inländischen Gewässern (Freihafengrenze-Zollgrenze und umgekehrt) zurück.

Die Antragstellerin ließ das Schiff im Ausland mehrfach, im Inland im Jahre 1954 mit einem Aufwand von 33.930 DM instandsetzen.