BFH - 22.10.1970 (V R 171/66) - DRsp Nr. 1997/10317
BFH, vom 22.10.1970 - Aktenzeichen V R 171/66
DRsp Nr. 1997/10317
»Hat der Makler seine Vermittlungsleistung erbracht, so bleibt die nachträgliche Absprache mit dem Auftraggeber, die vereinbarte Provision werde nicht allein an ihn, sondern zu einem bestimmten Teil dem bisher nicht hervorgetretenen mitwirkenden Makler geschuldet, für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung unbeachtlich.«
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