BFH vom 23.05.1973
I R 188/71
Fundstellen:
BFHE 109, 422
BStBl II 1973, 684

BFH - 23.05.1973 (I R 188/71) - DRsp Nr. 1997/11625

BFH, vom 23.05.1973 - Aktenzeichen I R 188/71

DRsp Nr. 1997/11625

»Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen. Hieran fehlt es, wenn das FG am gleichen Tage in zwei gleichgelagerten Einkommensteuer- und Umsatzsteuerschätzungssachen des Revisionsklägers entschieden hat und den Ausführungen der Revisionsschrift nicht zu entnehmen ist, gegen welches der beiden Urteile sich die Revision richtet.«

I. Das Finanzgericht (FG) hat zwei Anfechtungsklagen des Klägers und Revisionsklägers (Klägers) betreffend Einkommensteuer 1958 bis 1963 und Umsatzsteuer 1958 bis 1963 durch zwei Urteile vom 30. Juni 1971 abgewiesen.

Die Zustellung wurde am 20. Juli 1971 veranlaßt und am 21. Juli 1971 bewirkt. Der Kläger hat einen Schriftsatz vom 12. August 1971 an das FG gerichtet, der bei dem FG am 19. August 1971 einging und in dem es heißt:

"Sehr geehrte Herren] Ihre Zeilen vom 20.7.1971 erhalten] Revision möchte ich gegen das Urteil erheben] ... ".

Es folgen Ausführungen, die die Unhaltbarkeit der vom FG in beiden Streitsachen bestätigten Schätzungen des Beklagten und Revisionsbeklagten (des Finanzamts - FA -) dartun sollen und mit denen insbesondere gerügt wird, das FG habe vom Kläger benannte Zeugen nicht gehört.

II. Die Revision ist unzulässig.