BFH vom 23.07.1970
V R 77/67
Fundstellen:
BFHE 99, 562
BStBl II 1970, 774

BFH - 23.07.1970 (V R 77/67) - DRsp Nr. 1997/10234

BFH, vom 23.07.1970 - Aktenzeichen V R 77/67

DRsp Nr. 1997/10234

»1. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG 1951 in der Fassung des Elften Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 16.08.1961 (BGBl I 1961, 1330, BStBl I 1961, 609) besagt - bei Umwandlung der im Gesetz gewählten negativen in eine positive Fassung -, daß Organschaft nur vorliegt, wenn dem Unternehmer mehr als 75 v.H. der Anteile an der juristischen Person gehören und ihm mehr als 75 v.H. der Stimmrechte zustehen. 2. Unter "Anteile" im Sinne der genannten Vorschrift ist der Nennbetrag, nicht der gemeine Wert der Anteile zu verstehen.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) betreibt ein Bauunternehmen. Im Jahre 1964 waren an ihrem Stammkapital von nominell 20.000 DM zu 55 v.H. der Gesellschafter H, zu 22,5 v.H. seine Ehefrau und zu 22,5 v.H. seine Kinder beteiligt. Die Stimmrechte an der Steuerpflichtigen standen H zu 78 v.H., den anderen Gesellschaftern zu 22 v.H. zu. H ist außerdem Inhaber einer Einzelfirma, die seinen Namen trägt (Fa. H).

Streitig ist, ob die Steuerpflichtige mit Umsätzen, die sie im Jahre 1964 in Höhe von 28.000 DM an die Fa. H ausgeführt hat, vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) zu Recht zur Umsatzsteuer herangezogen worden ist. Einspruch und Klage sind erfolglos geblieben.

Mit der Revision macht die Steuerpflichtige - wie schon in den Vorinstanzen - geltend: