I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) betreibt ein Bauunternehmen. Im Jahre 1964 waren an ihrem Stammkapital von nominell 20.000 DM zu 55 v.H. der Gesellschafter H, zu 22,5 v.H. seine Ehefrau und zu 22,5 v.H. seine Kinder beteiligt. Die Stimmrechte an der Steuerpflichtigen standen H zu 78 v.H., den anderen Gesellschaftern zu 22 v.H. zu. H ist außerdem Inhaber einer Einzelfirma, die seinen Namen trägt (Fa. H).
Streitig ist, ob die Steuerpflichtige mit Umsätzen, die sie im Jahre 1964 in Höhe von 28.000 DM an die Fa. H ausgeführt hat, vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) zu Recht zur Umsatzsteuer herangezogen worden ist. Einspruch und Klage sind erfolglos geblieben.
Mit der Revision macht die Steuerpflichtige - wie schon in den Vorinstanzen - geltend:
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