BFH vom 24.03.1976
I R 139/73
Normen:
EStG § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 453
BStBl II 1976, 450

BFH - 24.03.1976 (I R 139/73) - DRsp Nr. 1997/12862

BFH, vom 24.03.1976 - Aktenzeichen I R 139/73

DRsp Nr. 1997/12862

»Die bei Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten auf Anzahlungen entrichtete Umsatzsteuer ist auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes 1965 nicht zu aktivieren (Änderung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Bauunternehmer, versteuerte seine Umsätze im Streitjahr 1964 nach vereinnahmten Entgelten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erhöhte bei der Einkommensteuerveranlagung den Gewinn durch Aktivierung der auf die Kundenanzahlungen entrichteten Umsatzsteuer in Höhe von 324.745 DM und setzte die Einkommensteuer 1964 durch Bescheid vom 25. Januar 1966 auf 549.965 DM fest. In der Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 1971 erhöhte das FA die Einkommensteuer nach einer zwischenzeitlich durchgeführten Betriebsprüfung aus anderen Gründen gemäß § 222 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) auf 618.780 DM.