BFH vom 24.03.1983
V R 8/81
Normen:
AO (1977) § 46 ; RAO § 159 ; UStG (1967) § 15, § 16, § 18 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 498
BStBl II 1983, 612

BFH - 24.03.1983 (V R 8/81) - DRsp Nr. 1997/15688

BFH, vom 24.03.1983 - Aktenzeichen V R 8/81

DRsp Nr. 1997/15688

»Der dem Unternehmer aus § 15 UStG erwachsende Vorsteuerabzugsanspruch geht in die Steuerberechnung gemäß § 16 Abs. 2 UStG ein und ist deshalb kein eigenständig abtretbarer Anspruch.«

Normenkette:

AO (1977) § 46 ; RAO § 159 ; UStG (1967) § 15, § 16, § 18 ;

I. Im Rahmen eines am 29. März 1976 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs trat A.K. "als Rechtsnachfolger der B.K. OHG .... seinen Anspruch gegen das Finanzamt auf Rückerstattung der Umsatzsteuer (Vorsteuer) aus dem Bauvorhaben ..." an die Klägerin (D-GmbH) ab, welche die Abtretung annahm. Mit Schreiben vom 1. April 1976 beantragte der Prozeßvertreter der Klägerin beim beklagten Finanzamt unter Hinweis auf die Abtretung des Anspruchs, den Betrag von 86.680 DM auf das Konto der Klägerin zu überweisen. Am 9. April 1976 reichte die B.K. OHG die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat April 1976 beim Finanzamt ein. Sie wies einen Überschuß (negative Steuerschuld) von 86.680 DM aus. Auf der von einem B.K. unterschriebenen Umsatzsteuervoranmeldung war folgender Bleistiftvermerk angebracht: