KO § 17, § 26 ; UStG (1967) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 130, 470
BStBl II 1980, 541
BFH - 24.04.1980 (V S 14/79) - DRsp Nr. 1997/14574
BFH, vom 24.04.1980 - Aktenzeichen V S 14/79
DRsp Nr. 1997/14574
»Fällt der Besteller eines Werkes vor dessen Fertigstellung in Konkurs und lehnt der Konkursverwaltung die weitere Erfüllung des Werkvertrages ab, so beschränkt sich der Leistungsaustausch zwischen Werkunternehmer und Besteller auf den vom Werkunternehmer gelieferten Teil des Werkes, der gemäß § 26KO nicht mehr zurückgefordert werden kann. Die Gegenleistung ist grundsätzlich nach den Vertragspreisen des ursprünglichen Werkvertrages zu bestimmen.«
Normenkette:
KO § 17, § 26 ; UStG (1967) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 ;
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