I. Der Kläger begann im Jahre 1969 mit der Errichtung eines Geschäftshauses, das Büros, Läden und Autoabstellplätze erhalten sollte. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers richtete an das Finanzamt (Beklagter) am 26. August 1970 ein Schreiben folgenden Inhalts:
"Mein obiger Mandant errichtet in A ein Geschäftshaus. Es wird für die volle Anwendung der Mehrwertsteuer optiert, sodaß für die bisher erbrachten Bauleistungen die Vorsteuer geltend gemacht wird.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|