BFH vom 25.01.1979
V R 53/72
Normen:
UStG (1967) § 4 Nr. 9, 12, § 9, § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 238
BStBl II 1979, 394

BFH - 25.01.1979 (V R 53/72) - DRsp Nr. 1997/14098

BFH, vom 25.01.1979 - Aktenzeichen V R 53/72

DRsp Nr. 1997/14098

»1. Bei der Auslegung einer Optionserklärung gemäß § 9 UStG 1967 sind die Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Erklärung abgegeben worden ist. 2. Ein Unternehmer, der bei Baubeginn auf die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 UStG 1967 verzichtet hat, das Haus aber vor Fertigstellung steuerfrei nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1967 veräußert, ist mit den auf den Bauleistungen ruhenden Umsatzsteuern gemäß § 15 Abs. 2 UStG 1967 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, da die maßgebliche erstmalige Verwendung des Hauses in einer steuerfreien Veräußerung besteht.«

Normenkette:

UStG (1967) § 4 Nr. 9, 12, § 9, § 15 Abs. 2 ;

I. Der Kläger begann im Jahre 1969 mit der Errichtung eines Geschäftshauses, das Büros, Läden und Autoabstellplätze erhalten sollte. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers richtete an das Finanzamt (Beklagter) am 26. August 1970 ein Schreiben folgenden Inhalts:

"Mein obiger Mandant errichtet in A ein Geschäftshaus. Es wird für die volle Anwendung der Mehrwertsteuer optiert, sodaß für die bisher erbrachten Bauleistungen die Vorsteuer geltend gemacht wird.