BFH vom 25.02.1971
V R 64/67
Fundstellen:
BFHE 101, 570
BStBl II 1971, 452

BFH - 25.02.1971 (V R 64/67) - DRsp Nr. 1997/10515

BFH, vom 25.02.1971 - Aktenzeichen V R 64/67

DRsp Nr. 1997/10515

»Rollenlagerachsen und Scheibenräder sind keine Radsätze im Sinne der Freiliste 3 Nr. 9b (Anlage 1 zum UStG 1951), da die Räder auf die Achse nicht unverrückbar aufgepreßt sind.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) betreibt eine Vulkanisieranstalt sowie den Großhandel mit Reifen, Schläuchen, Ackerwagenzubehör (z.B. Achsen- und Kugellagerkränze), Scheibenrädern und sonstigen Fahrzeugteilen. Ihre Umsätze von Achsen und Scheibenrädern hatte sie in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen der Jahre 1956 und 1957 dem Steuersatz von 1 v.H. (§ 7 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1951 - UStG 1951 -) unterworfen. In den Umsatzsteuer-Erklärungen für diese Jahre ließ die Steuerpflichtige diese Umsätze steuerfrei. Bezüglich der sich hieraus ergebenden Überzahlungen erklärte die Steuerpflichtige auf eine Rückfrage des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -), daß es sich hierbei um "Umsatzsteuer auf Lieferungen von Radsätzen handelt, die irrtümlich errechnet und abgeführt worden sei" und bezog sich auf eine entsprechende Bemerkung in den Berichten über die Prüfung der Jahresabschlüsse 1956 und 1957.