I. Am ... 1932 schlossen zahlreiche Grundeigentümer der Gemarkung A mit der Mineralölgesellschaft B (im folgenden: AG bzw. Mineralölfirma) einen "Bohr- und AusbeuteVertrag", durch den die Grundbesitzer für sich und ihre Rechtsnachfolger der AG das ausschließliche Recht einräumten, auf den ihnen gehörenden oder ihrer Verfügungsmacht unterliegenden, in der Gemarkung A belegenen Grundstücken nach Erdöl, Erdgas und allen sonstigen bituminösen Stoffen zu suchen und die dazu erforderlichen Arbeiten in beliebiger Weise vorzunehmen. Bei Fündigwerden sollte die AG berechtigt sein, die gefundenen Stoffe beliebig auszubeuten, sie sich anzueignen und nach ihrem Ermessen darüber zu verfügen. Die Grundstückseigentümer erklärten sich damit einverstanden, die der AG aus dem Vertrag zustehenden Rechte durch Bestellung einer beschränkten persönlichen, der Ausübung nach übertragbaren Dienstbarkeit auf ihren Grundstücken durch Eintragung in das Grundbuch sicherzustellen und bewilligten und beantragten gleichzeitig die Eintragung, die im Jahre 1952 erfolgte.
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