BFH vom 25.03.1977
V R 144/74
Normen:
UStG (1967) § 4 Nr. 14 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 122, 181
BStBl II 1977, 579

BFH - 25.03.1977 (V R 144/74) - DRsp Nr. 1997/13371

BFH, vom 25.03.1977 - Aktenzeichen V R 144/74

DRsp Nr. 1997/13371

»Die von einem Klinischen Chemiker erbrachten labordiagnostischen Leistungen sind nicht nach UStG 1967 § 4 Nr. 14 S. 1 steuerfrei.«

Normenkette:

UStG (1967) § 4 Nr. 14 Satz 1;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Diplomchemiker mit zusätzlicher Ausbildung auf den Gebieten der Pharmakologie, Physiologie, Anatomie, Histologie und Enzymologie. Er besitzt das Anerkenntnis als Klinischer Chemiker der Deutschen Gesellschaft für Klinische Chemie eV in Frankfurt. Diese Gesellschaft hat ihn darüber hinaus für befähigt erklärt, ein klinisch-chemisches Laboratorium selbständig und verantwortlich zu leiten. Der Kläger betreibt ein derartiges Laboratorium und nimmt im Auftrag von Ärzten und Krankenhäusern Untersuchungen von Körpersäften und Konkrementen vor. Seine Leistungen berechnet er im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung ... nach der Gebührenordnung für Ärzte. Im Anschluß an eine durchgeführte Betriebsprüfung zog der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) unter Berichtigung des vorläufigen Steuerbescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung mit endgültigem Steuerbescheid die vom Kläger im Veranlagungszeitraum aus der Labortätigkeit vereinnahmten Entgelte zur Umsatzsteuer heran.