I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb in den Streitjahren 1974 bis 1978 einen gewerblichen Landhandel; daneben unterhielt er einen landwirtschaftlichen Betrieb.
Die Umsätze aus dem gewerblichen Landhandel versteuerte der Kläger nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1973) -Regelbesteuerung-, diejenigen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb nach den Vorschriften über die Besteuerung nach Durchschnittsätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 24 Abs. 1 UStG 1973 (Durchschnittsatzbesteuerung).
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