BFH vom 25.10.1989
V R 111/85
Normen:
KStDV 1968 § 1 Abs. 2, § 1 Abs. 3 ; KStG (1968) § 1 Abs. 1 Nr. 6 ; KStR 1985 Abschn. 5 Abs. 5 ; UStG (1967) § 2 Abs. 3 ;

BFH - 25.10.1989 (V R 111/85) - DRsp Nr. 1998/16902

BFH, vom 25.10.1989 - Aktenzeichen V R 111/85

DRsp Nr. 1998/16902

»1. Die Verpachtung einer Gaststätte durch eine Gemeinde im Bewirtschaftungsgebäude eines von ihr betriebenen Freibades stellt auch dann einen Betrieb gewerblicher Art (§ 2 Abs. 3 UStG 1967 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG) dar, wenn die starren Gewinngrenzen oder Umsatzgrenzen als Merkmal für die Gewichtigkeit der Tätigkeit (maßgeblich ist diejenige des Verpächters) aufgrund des BMF-Schreibens vom 3.1.1968 (BStBl I 1968, 182) nicht erreicht sind. Der Gaststätten-Verpachtungsbetrieb ist den übrigen Betrieben gewerblicher Art der Gemeinde zuzuordnen und bildet mit diesen deren Unternehmen (vgl. BFH-Rechtsprechung). 2. Eine Gemeinde kann mit der Verpachtung einer Gaststätte einen Betrieb gewerblicher Art i.S. von § 2 Abs. 3 UStG 1967, § 1 Abs. 1 Nr.6 KStG unterhalten. 3. Die Gaststättenverpachtung ist die entgeltliche Überlassung einer (dem Gegenstand nach eindeutig umrissenen) Einrichtung, die beim Verpächter (Gemeinde) selbst einen Betrieb gewerblicher Art darstellen würde (§ 1 Abs. 3 KStDV a.F.). 4. Ob die Verpachtung der "Einrichtung" sich innerhalb der Gesamtbetätigung der Körperschaft "wirtschaftlich heraushebt" (§ 1 Abs. 3 KStDV a.F.), richtet sich nach dem Umfang der Tätigkeit des Verpächters (nicht des Pächters).