I. Die in Belgien ansässige Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) stellt Maschinen für die Textilindustrie her. In den Jahren 1964 bis 1967 belieferte sie Abnehmer im Inland mit Krempelsätzen und Ringspinnmaschinen. Diese Maschinen gelangten in zerlegten Teilen zu den inländischen Abnehmern und wurden dort unter Mithilfe eines von der Klägerin gestellten Monteurs zusammengesetzt. Die Montage nahm jeweils längere Zeit (etwa 1 bis 3 Monate) in Anspruch. Bei der Einfuhr unterlagen die Maschinenteile einem Umsatzausgleichsteuersatz von 6vH.
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