BFH vom 26.01.1984
V R 65/76
Fundstellen:
BFHE 140, 121
BStBl II 1984, 231

BFH - 26.01.1984 (V R 65/76) - DRsp Nr. 1997/15873

BFH, vom 26.01.1984 - Aktenzeichen V R 65/76

DRsp Nr. 1997/15873

»1. Erwirbt ein Rechtsanwalt, der einer Anwaltssozietät angehört, einen Pkw zu Eigentum, so kann die Anwaltssozietät die dem Rechtsanwalt als Käufer gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer bei sich nicht als abziehbare Vorsteuer i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 behandeln. 2. Werden die Unterhaltungskosten des Pkw zunächst vom Rechtsanwalt getragen und danach in Höhe des betrieblichen Anteils als Sonderbetriebsausgaben bei der Gewinnfeststellung berücksichtigt, kann die hierauf entfallende (und dem Rechtsanwalt gesondert in Rechnung gestellte) Umsatzsteuer ebenfalls nicht von der Anwaltssozietät als abziehbare Vorsteuer i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 behandelt werden.«