BFH vom 26.04.1973
V R 40/71
Fundstellen:
BFHE 109, 199
BStBl II 1973, 549

BFH - 26.04.1973 (V R 40/71) - DRsp Nr. 1997/11548

BFH, vom 26.04.1973 - Aktenzeichen V R 40/71

DRsp Nr. 1997/11548

»Unternehmer einer aus einer Einzelfirma und einer Einmann-GmbH bestehenden Unternehmereinheit ist der Einzelunternehmer. Er schuldet auch die Umsatzsteuer, die durch Umsätze im Geschäftsbereich der GmbH entstanden ist. Hierin liegt kein unzulässiger Durchgriff durch die juristische Person.«

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist als Einzelunternehmer Alleininhaber der Firma ... . Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -), der der Auffassung ist, zwischen dieser Firma und der im März 1959 gegründeten ... (GmbH) bestehe eine Unternehmereinheit, weil auch an der GmbH die Klägerin allein beteiligt sei, hat die Klägerin für das Jahr 1959 u.a. mit den Umsätzen zur Umsatzsteuer herangezogen, die im Geschäftsbereich der GmbH ausgeführt wurden. Bei diesen Umsätzen handelt es sich um die Herstellung von Filmen und Übertragung von Verwertungsrechten, für welche sogenannte Verleihgarantien ("Garantiezahlungen") bereits im Jahr 1959 vereinnahmt worden sind.

Demgegenüber vertrat die Klägerin die Auffassung, daß an der GmbH auch ihre Tochter mit ...DM beteiligt sei, eine Unternehmereinheit daher nicht vorliege und daß die von der GmbH im Jahre 1959 empfangenen sogenannten Verleihgarantien nicht zum Entgelt gehörten.