BFH vom 26.04.1979
V R 46/72
Normen:
UStG (1967) § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 110
BStBl II 1979, 530

BFH - 26.04.1979 (V R 46/72) - DRsp Nr. 1997/14169

BFH, vom 26.04.1979 - Aktenzeichen V R 46/72

DRsp Nr. 1997/14169

»Ein Angehöriger einer Automobilfabrik, der regelmäßig von dieser unter Inanspruchnahme des Werksangehörigenrabatts fabrikneue Automobile erwirbt und diese bis zum Ablauf der vom Werk gesetzten Verkaufssperrfrist ausschließlich zu privaten Zwecken nutzt, kann die auf den Erwerb des Automobils entfallende Umsatzsteuer nicht gemäß § 15 Abs. 1 UStG 1967 als Vorsteuer abziehen, unterliegt aber mit dem jeweiligen Verkauf der Automobile als Unternehmer der Umsatzsteuer.«

Normenkette:

UStG (1967) § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist Arbeitnehmer der V.-AG und als solcher berechtigt, jeweils nach Ablauf einer Sperrfrist, die sich nach Zeitdauer oder Fahrtstrecke bemißt (11 Monate oder 15.000 km Fahrleistung), ein fabrikneues Kraftfahrzeug von der V.-AG unter Inanspruchnahme des Werksangehörigenrabatts von mindestens 20 % zu erwerben. Im September 1969 veräußerte er einen derart erworbenen Personenkraftwagen, den er bis zum Ablauf der Sperrfrist für private Zwecke benutzt hatte, an eine Außenhandelsfirma zum Preise von 3.604 DM zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer von 396 DM (Gesamtkaufpreis 4.000 DM). Das Finanzamt (Beklagter) hat den Kläger als Kleinunternehmer im Sinne des § Abs des Umsatzsteuergesetzes 1967 ( 1967) mit Steuerbescheid für das Jahr 1969 vom 17. Februar 1971 zu einer nach § Abs 1967 geschuldeten Steuer von 396 DM herangezogen.