I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein Gewerbe. Er versteuert seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 des Umsatzsteuergesetzes 1967 (UStG 1967). Im Streitjahr 1975 erhielt er von einem Kunden eine Anzahlung von 105.000 DM. Die darauf entfallende Umsatzsteuer von 10.405,50 DM behandelte er als Aufwand des Streitjahres, indem er zum Ende des betreffenden Voranmeldezeitraums ein Konto "Mehrwertsteuer auf Anzahlungen" belastete und dieses Konto beim Jahresabschluß 1975 über das Gewinnkonto und Verlustkonto ausglich.
Im Anschluß an eine Betriebsprüfung erhöhte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Gewinn des Streitjahres um 10.405,50 DM.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
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