I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Baumwoll-Spinnweberei, hat im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung 1968 für Garne auf Zettel- und Kettbäumen gemäß § 28 des Umsatzsteuergesetzes - Mehrwertsteuer - (UStG 1967) eine Entlastung von der auf diesen Gegenständen ruhenden Bruttoumsatzsteuer geltend gemacht und zur Berechnung des Entlastungsbetrages den Vergütungssatz für Gewebe in Höhe von 4 v.H. zugrunde gelegt. Die Garne waren zunächst in der Spinnerei hergestellt worden und als Rohgarne unter Entrichtung von Spinnweberzusatzsteuer nach § 59 UStDB 1951 vor dem 1. Januar 1968 in die Weberei gelangt. In dieser wurden die auf Kreuzspulen befindlichen Rohgarne auf Zettelbäume gewickelt, anschließend gebleicht und gegebenenfalls gefärbt und nach Durchlauf durch die Schlichtmaschine und daran anschließenden notwendigen Bearbeitungsmaßnahmen auf Kettbäume gewickelt.
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