I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtiger) betreibt einen Einzelhandel. Er ist Mitglied des Aufsichtsrats der "X-Genossenschaft eGmbH". Für diese Tätigkeit hat er im Jahre 1969.720 DM erhalten. Im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 1969 hat der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) den Steuerpflichtigen wegen dieses Betrages zur Umsatzsteuer herangezogen.
Das Finanzgericht (FG) hat der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage stattgegeben. Seine Entscheidung ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1972 S. 209 veröffentlicht. Es ist der Auffassung, die geringfügige Pauschalvergütung habe der Steuerpflichtige nur für seine Auslagen und seine Zeitversäumnis erhalten. Er sei ehrenamtlich tätig geworden. Diese Tätigkeit sei daher gemäß § 4 Nr. 26 Buchstabe b UStG 1967 umsatzsteuerfrei.
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