BFH vom 27.07.1972
V R 33/72
Fundstellen:
BFHE 106, 479
BStBl II 1972, 844

BFH - 27.07.1972 (V R 33/72) - DRsp Nr. 1997/11193

BFH, vom 27.07.1972 - Aktenzeichen V R 33/72

DRsp Nr. 1997/11193

»Ein Mitglied des Aufsichtsrats einer Genossenschaft kann eine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne von § 4 Nr. 26 Buchstabe b UStG 1967 ausüben.«

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtiger) betreibt einen Einzelhandel. Er ist Mitglied des Aufsichtsrats der "X-Genossenschaft eGmbH". Für diese Tätigkeit hat er im Jahre 1969.720 DM erhalten. Im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 1969 hat der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) den Steuerpflichtigen wegen dieses Betrages zur Umsatzsteuer herangezogen.

Das Finanzgericht (FG) hat der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage stattgegeben. Seine Entscheidung ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1972 S. 209 veröffentlicht. Es ist der Auffassung, die geringfügige Pauschalvergütung habe der Steuerpflichtige nur für seine Auslagen und seine Zeitversäumnis erhalten. Er sei ehrenamtlich tätig geworden. Diese Tätigkeit sei daher gemäß § 4 Nr. 26 Buchstabe b UStG 1967 umsatzsteuerfrei.