BFH vom 27.09.1979
V R 60/76
Normen:
UStG (1973) § 30, § 27 Abs. 15 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 95
BStBl II 1980, 83

BFH - 27.09.1979 (V R 60/76) - DRsp Nr. 1997/14342

BFH, vom 27.09.1979 - Aktenzeichen V R 60/76

DRsp Nr. 1997/14342

»15 UStG 1973.«

Normenkette:

UStG (1973) § 30, § 27 Abs. 15 ;

I. Der Kläger versuchte seit dem Jahre 1972, ein Bauvorhaben auf dem Grundstück Wiesenstraße in A, Ortsteil B, zu verwirklichen. Am 16. November 1972 reichte er nach Aufgabe anderer Bebauungsabsichten, die zum Bauantrag vom 26. April 1972 geführt hatten, einen erneuten formlosen Antrag ein, mit dem er um Genehmigung zur Errichtung eines Lebensmittel-Supermarktes auf dem vorbezeichneten Grundstück nachsuchte. Einen formgerechten Bauantrag hat er beim Bauordnungsamt der Stadt A am 1. Juni 1973 eingereicht. Dieser ist am 4. Oktober 1973 genehmigt worden. Das dementsprechend errichtete Ladengebäude wurde am 4. April 1974 in Betrieb genommen.

Das Finanzamt (Beklagter) setzte in Abweichung von der Umsatzsteuererklärung im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 1974 wegen der Zuführung des Ladengebäudes zur Verwendung als Anlagevermögen gemäß § 30 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1973 Selbstverbrauchsteuer in Höhe von 46223,36 DM fest. Den Einspruch des Klägers hat es mit Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 1975 als unbegründet zurückgewiesen. In dieser Entscheidung heißt es, der Kläger habe eine "Fertighalle" errichtet.