BFH vom 27.10.1989
III R 205/82
Normen:
BGB Vor §§ 1353 ff.;
Fundstellen:
BB 1990, 132
BB 1990, 685
BFHE 158, 431
BStBl II 1990, 294
DRsp I(165)231c
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 76
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 80
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 81
NJW 1990, 734

BFH - 27.10.1989 (III R 205/82) - DRsp Nr. 1994/6978

BFH, vom 27.10.1989 - Aktenzeichen III R 205/82

DRsp Nr. 1994/6978

»A. a. Der Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung setzt unter anderem voraus, daß dem Steuerzahler die Aufwendungen zwangsläufig entstehen. Dies ist dann der Fall, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Diese Gründe müssen von außen, d.h. von seinem Willen unabhängig auf seine Entschließung in einer Weise einwirken, daß er ihnen nicht ausweichen kann. b. Aus rechtlichen Gründen entsteht in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Unterhaltsverpflichtung. Im Sinne des Steuerrechts auch dann nicht, wenn die Partner eine Unterhaltsvereinbarung getroffen haben. c. Tatsächliche Gründe können bei Katastrophen, Gesundheits- und Lebensbedrohungen auftreten. Aber auch sittliche Gründe liegen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht generell vor. Sie lassen sich nur dann annehmen, wenn zu dem Tatbestand des Zusammenlebens und des gemeinsamen Wirtschaftens noch hinzukommt, daß die Bedürftigkeit des Partners gemeinschaftsbedingt ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Unterhaltsgewährung an den Partner als unausweichlich erscheinen lassen. Dies kann der Fall sein, wenn die Lebensgemeinschaft auf längere Dauer angelegt ist und die Bedürftigkeit durch Pflegedienste für den anderen Partner oder ein gemeinsames Kind entstanden ist.